§1 Geltung der Bedingung
1.) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Bestellung, gegebenenfalls mit Unterzeichnung des Lieferscheins, der von der Verkäuferin, deren Vertreter oder des von ihr beauftragten Spediteurs vorgelegt wird, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
2.) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Der Verzicht auf diese Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.
§2 Angebot und Vertragsabschluß
1.) Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Verkäuferin 30 Tage gebunden. Die Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telefax) Bestätigung der Verkäuferin. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Lehnt die Verkäuferin nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang ab, so gilt diese Bestätigung als erteilt.
2.) Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
§3 Preise/Zahlungen
1.) Preisangaben in Preislisten oder Katalogen stehen unter dem Vorbehalt einer Preisänderung, die nicht vorher angekündigt werden muß.
2.) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Verkäuferin an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
3.) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden zusätzlich berechnet.
4.) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart ab Lager Landau. Auf Wunsch des Käufers erfolgt die Zusendung der Ware, Kosten für Transport- und Transportversicherung gehen zu Lasten des Käufers (siehe auch §5 und §8 AGB).
5.) Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Verkäufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und ohne Pfandbeträge.
6.) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung der Verkäuferin; Diskont, Wechselspesen und -kosten trägt der Käufer.
7.) Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen mit 4% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Verkäuferin eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
8.) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist die Verkäuferin berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge werden sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
9.) Rechnungen der Verkäuferin gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
10.) Der Käufer verzichtet auf Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus sämtlichen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von der Verkäuferin anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
11.) Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers legt die Verkäuferin fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.
12.) Lieferung erfolgt grundsätzlich per Nachnahme, insofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
§4 Bestimmungen zum Leergut
1.) Die Verkäuferin erhebt ein Pfand auf bestimmte Getränkeflaschen, sowie auf alle Getränkekasten und auf alle Euro-Paletten (zusammengefasst bezeichnet als "Mehrwegemballagen").
2.) Der Käufer gibt Mehrwegemballagen an die Verkäuferin zurück unter den folgenden Voraussetzungen:
Getränkeflaschen: Im PETCYCLE-Bereich nimmt die Verkäuferin nur Flaschen zurück, die in Art, Form und Größe den von der Verkäuferin gelieferten Flaschen entsprechen. Bei allen anderen SLE-Mehrwegflaschen nimmt die Verkäuferin nur die Original-SLE-Mehrwegflaschen zurück.
Getränkekasten: Die Verkäuferin nimmt ausschließlich Original-PETCYCLE-Kasten des beteiligten Pool und Original-SLE-Mehrwegkasten zurück.
Euro-Paletten: Die Verkäuferin nimmt nur Original-Euro-Paletten zurück.
Die Mehrwegemballagen müssen unbeschädigt und dürfen nicht stark verschmutzt sein. Vom Käufer zurückgegebene Mehrwegemballagen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden dem Käufer abholbereit zur Verfügung gestellt; holt der Käufer sie nicht spätestens nach zwei Wochen, nachdem er durch Mahnung dazu aufgefordert wurde, ab, so wird die Verkäuferin diese Mehrwegemballagen für den Käufer kostenfrei entsorgen.
3.) Die Abholung des Leergut erfolgt ausschließlich durch von der Verkäuferin beauftragte Speditionen. Diese Speditionen haben keinerlei Sachkenntnisse im Bereich Getränke und Getränke-Leergut. Die Speditionen verladen lediglich die Mehrwegemballagen nach Anweisung des Käufers. Aus diesem Grund gelten Annahmebestätigungen der Speditionen nur unter Vorbehalt der Nachprüfung. Die definitive mengen- und qualitätsmäßige Feststellung des zurückgegebenen Leerguts erfolgt durch sachverständiges Personal durch Zählung und Prüfung im Betrieb der Verkäuferin.
4.) Erfolgt gegenüber der von der Verkäuferin erstellten schriftlichen Aufstellung über die gelieferten und zurückgegebenen Mehrwegemballagen innerhalb von 7 Tagen kein Widerspruch durch den Käufer, so gilt die mitgeteilte Aufstellung als anerkannt.
5.) Gibt der Käufer eine größere Menge an Mehrwegemballagen zurück als er bezogen hat, so ist die Verkäuferin berechtigt, die überzähligen Mehrwegemballagen dem Käufer abholbereit zur Verfügung zu stellen. In keinem Fall wird die Verkäuferin diese überzähligen Mehrwegemballagen dem Käufer gutschreiben oder transportkostenfrei zurücksenden.
§5 Versand
1.) Die Wahl der Versandart trifft der Käufer. Wird diese von ihm nicht ausdrücklich bestimmt, so erfolgt die Auswahl durch die Verkäuferin nach billigem Ermessen. Sämtliche Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers.
2.) Wählt der Käufer Waren, welche laut Prospekt oder Preisliste frachtfrei durch die Verkäuferin zugestellt werden und ist der von der Verkäuferin beauftragte Frachtführer aufgrund vom Käufer zu verantwortenden Gründen nicht in der Lage, die bestellte Ware zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zuzustellen, so trägt der Käufer alle weiteren Kosten des Frachtführers, die ab dem Zeitpunkt des ersten Zustellversuches entstehen z.B. die Kosten für eine zweite Zustellung. Diese weiteren Kosten berechnet der Frachtführer direkt an den Käufer. Die Verkäuferin weist ausdrücklich darauf hin, dass sie die Belieferung des Käufers solange einstellen wird, bis der entsprechende Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Frachtführer beglichen hat, auch wenn kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht.
3.) Für alle Abholer in unserem Zentrallager gilt: Mit der Übernahme der Ware bestätigt der Käufer bzw. dessen Frachtführer, das Ladungsgewicht des LKW/Transporter/PKW abgestimmt zu haben und die Ladungssicherung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt zu haben. Anderweitig fährt der Käufer bzw. dessen Frachtführer auf eigene Gefahr und Haftung.
§6 Verpackung
1.) Soweit in der Preisliste und Auftragsbestätigung nicht anders vermerkt, berechnet die Verkäuferin anteilige Verpackungskosten.
§7 Liefer- und Leistungszeit
1.) Liefertermine, die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin ausdrücklich als voraussichtliche Liefertermine bezeichnet sind, sind unverbindlich.
2.) Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnung usw. auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten - hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertag zurückzutreten.
3.) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4.) Sofern sich die Verkäuferin wegen Nichteinhaltung verbindlicher, zugesagter Fristen und Termine im Verzug befindet, ist ein Schadensersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen, soweit die Verzögerung nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Verkäuferin, deren gesetzlicher Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen beruht.
5.) Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§8 Gefahrenübergang
1.) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
2.) Der Käufer hat die Lieferung sofort auf Transportschäden zu überprüfen und etwaige Schäden sofort mit der Erstellung eines Schadenprotokolls der Transportgesellschaft sowie der Verkäuferin anzuzeigen (vergl. §60 ADSp).
§9 Eigentumsvorbehalt
1.) Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig zustehen, werden der Verkäuferin die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit der Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2.) Die Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Verkäuferin durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Ware, an der der Verkäuferin (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3.) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen auf deren Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer verpflichtet sich, der Verkäuferin nach erfolgtem Widerruf der Einzugsermächtigung über alle offenen Forderungen, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstanden sind, Auskünfte zu erteilen (Betrag/Fälligkeit/Schuldner). Der Käufer verpflichtet sich, die Auskunftsverpflichtung binnen 10 Tagen ab Zugang der Aufforderung durch die Verkäuferin zu erfüllen. Bei Verletzung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung der Auskunftsverpflichtung durch den Käufer wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 20% der zu diesem Zeitpunkt offenen Kaufpreisforderungen der Verkäuferin verwirkt.
4.) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
5.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
6.) Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung.
7.) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und der Verkäuferin auf Verlangen den Abschluß der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der Vorbehaltsware gelten hierdurch als an die Verkäuferin abgetreten.
§10 Gewährleistung
1.) Die Verkäuferin gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Es gilt die gesetzliche Regelung. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
Achtung, es gilt folgende Ausnahme: Bei Getränken mit Naturkork-Verschluß (Sekt,
Champagner etc.) sind sämtliche Reklamationen, sowie Garantie und Gewährleistung
ausgeschlossen. Bei Mängeln an Getränken mit Naturkork-Verschluß kann sich
der Käufer mit seiner Reklamation ausschließlich an den Hersteller der
Naturkork-Produkte wenden. Mit seiner Bestellung von Naturkork-Produkten
willigt der Käufer in diese Klausel ein.
2.) Der Käufer muss der Verkäuferin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdecken schriftlich mitzuteilen (Transportschäden siehe §8 AGB).
3.) Im Falle der Mängelrüge des Käufers hat dieser das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Mängelbeseitigung (Nachbesserung) an die Verkäuferin zu senden. Erfolgt eine Mängelbeseitigung ohne Rücksendung der Ware an die Verkäuferin durch den Käufer selbst, beschränkt sich der Gewährleistungsanspruch auf den Ersatz der defekten Teile.
4.) Anstatt Reparatur kann nach Wahl der Verkäuferin auch ein Austausch der mangelhaften Ware gegen solche gleicher Art und Güte erfolgen.
5.) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6.) Ein weitergehender Schadenersatz ist in jedem Falle ausgeschlossen.
7.) Verschleißteile und Leuchtmittel fallen nicht unter diese Gewährleistung.
8.) Nach erfolgter Reparatur sind die Geräte innerhalb von 3 Monaten abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist gehen die Geräte in das Eigentum der Reparierenden über.
§11 Allgemeine Haftungsbeschränkung
1.) Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1.) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2.) Soweit gesetzlich zulässig, ist Landau ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3.) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.